Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

  1. Diese AVLB sind verbindlich, wenn die Verkäuferin die bestellte Ware ausliefert oder wenn die AVLB mit der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
  2. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat oder die Ware ohne Vorbehalte ausgeliefert hat.
  3. Mengen und Gewichtsangaben bei Bestellungen berechtigen zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 %. Massgebend sind die Abgangsgewichte.
  4. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken. Gebinde und Verpackungen sind – mit Ausnahme von Containern und Mehrweggebinden – im Preis inbegriffen.
  5. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Es können abweichende Zahlungsfristen oder Zahlungskonditionen vereinbart werden. Damit sie gültig und bindend sind, muss dies in schriftlicher Form erfolgen. Für Lieferungen in Länder ohne schriftlich definierte Zahlungsfristen erfolgt die Zahlung durch ein unwiderrufliches und durch eine Schweizer Bank bestätigtes Akkreditiv. Die Zahlungen sind vom Käufer am Domizil der Verkäuferin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Bei Zahlungsverzug behält sich die Verkäuferin die sofortige Einstellung von offenen Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu berechnen.
  6. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihr Eigentum durch geeignete Massnahmen sichern zu lassen.
  7. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die Verkäuferin. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
    • wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Verkäuferin nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Käufer nachträglich abgeändert werden;
    • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Verkäuferin eintreffen;
    • wenn Hindernisse auftreten, die die Verkäuferin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Verkäuferin, beim Käufer oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind auch Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
  8. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der Verkäuferin rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Käufer. Auch wenn sie von der Verkäuferin abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Käufers.
  9. Beanstandungen über Lieferumfang, Verpackung und andere Mängel sind vom Käufer der Verkäuferin spätestens innert 8 Tagen seit Empfang schriftlich anzuzeigen.
  10. Die Gewährleistungen der Verkäuferin umfassen:
    1. Die Verkäuferin garantiert, dass die dem Käufer entsprechend dem hier beschriebenen Kaufvertrag gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehler sind und dass sie den in der Auftragsbestätigung laut Ziff. 2 oben, in der Bedienungsanleitung und im Datenblatt ausdrücklich beschriebenen Spezifikation entsprechen, allenfalls mit den branchenüblichen Fertigungstoleranzen.
    2. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass der Entscheid über Einsatz und Eignung der Produkte für einen speziellen Gebrauch in seiner alleinigen Verantwortung steht. Die Verkäuferin gewährt keine weitergehende Garantie, weder schriftlich noch mündlich, weder ausdrücklich noch sinngemäss, weder hinsichtlich allgemeiner Eignung noch hinsichtlich speziellen Einsatzzwecks.
    3. Jeder Garantieanspruch erlischt, falls der Käufer die Produkte nicht innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung prüft und die Verkäuferin über allfällige Abweichungen von den Spezifikationen oder über Mängel informiert.
    4. Im Fall von defekten Produkten oder Abweichungen von den Spezifikationen beschränkt sich die Garantie der Verkäuferin auf den Ersatz der vom Käufer zurückgesandten Produkte. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass er je nach Material auf dem das Produkt angewendet wird, für die einwandfreie Reinigung des Materials und für dessen Befreiung von Resten des Produkts verantwortlich ist. Die Verkäuferin lehnt jede Haftung für weiteren direkten oder indirekten Schaden oder Folgeschäden ab, weder auf Grund vertraglicher oder Verschuldenshaftung einschliesslich Fahrlässigkeit oder anderes.
  11. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980. Der alleinige Gerichtsstand ist Langenthal, Schweiz.